Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen uns und dem Kunden. Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich anerkannt haben, verpflichten uns selbst dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Auftrag gilt als angenommen, sobald er von uns schriftlich bestätigt wird bzw. durch sofortige Lieferung der Ware. Sämtliche Vereinbarungen gelten nur, wenn sie schriftlich niedergelegt sind, es sei denn der Kunde weist nach, dass hiervon im konkreten Fall Abstand genommen wurde.

(2) Zum Angebot gehörende Unterlagen wie Zeichnungen oder Abbildungen, die Angabe von technischen Daten, Bezugnahmen auf Normen sowie Aussagen in Werbemitteln stellen nur dann Garantieerklärungen dar, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind.

(3) Abweichungen des Liefergegenstands von Angeboten, Mustern, Probe- und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN-Normen, anderer einschlägiger technischer Normen sowie innerhalb branchenüblicher Toleranzen zulässig.

(4) Rechte des Käufers aus dem Vertrag dürfen nur mit unserer Einwilligung auf Dritte übertragen werden.

3. Preise

(1) Die Preise schließen die Kosten für Verpackung, Fracht, Auf- und Abladen, Transport, Versicherung, Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme nicht ein. Diese sind vom Käufer zu tragen, es sei denn, es wurden andere schriftliche Vereinbarungen getroffen.

(2) Gegenüber Unternehmern sind die bei Vertragsschluss gültigen Preise zuzüglich Mehrwertsteuer maßgebend. Liegen jedoch zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als 4 Monate, ohne dass eine Lieferverzögerung durch uns zu vertreten ist, sind wir berechtigt den Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten, die vom Käufer zu tragen sind, angemessen zu erhöhen. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 40%, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Berücksichtigt der Verkäufer Änderungswünsche des Käufers, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Käufer in Rechnung gestellt.

4. Leistungszeit

(1) Liefertermine oder -fristen sind nur verbindlich, wenn Sie schriftlich vereinbart wurden, es sei denn, der Kunde weist im konkreten Fall eine andere Vorgehensweise nach. Sie sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Gegenstand unseren Betrieb verlassen hat.

(2) Leistungen werden nicht fällig, wenn der Kunde eine zur Erfüllung erforderliche Mitwirkungshandlung noch nicht vorgenommen oder eine vereinbarte Vorleistung noch nicht erbracht hat. In diesen Fällen beginnen uns verpflichtende Liefertermine und -fristen erst mit Bewirkung der Mitwirkungshandlung bzw. mit Eingang der Vorleistung.

(3) Bei Leistungsverzögerungen durch von uns nicht zu vertretenden, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbaren Hindernissen und Betriebsstörungen, die auf die Fertigung oder Ablieferung des Vertragsgegenstandes erheblichen Einfluss haben, verlängert sich die Leistungszeit um die Dauer bis zu Ihrer Behebung. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Vorlieferanten eintreten und uns kein Vorsorge- oder Übernahmeverschulden trifft. Wird die Durchführung des Vertrages für eine Partei ganz oder teilweise unzumutbar, so kann sie vom Vertrag zurücktreten.

(4) Mahnungen und Nachfristsetzungen an uns durch den Kunden bedürfen der Schriftform.

5. Lieferung, Versand, Gefahrenübergang, Teillieferung

(1) Mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes an einen Beförderer oder eigene Beförderung durchführende Personen, spätestens jedoch mit Verlassen der Verkaufsstelle, des Lagers oder – auch bei Streckengeschäften – des Lieferwerks geht die Gefahr auf den Kunden über. Verzögert sich die Versendung oder Entgegennahme aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr bereits mit Zugang der Anzeige der Lieferbereitschaft o.a. auf den Kunden über.

(2) Zu Teilleistungen in zumutbarem Umfang sind wir berechtigt. Bei Anfertigungs- oder Standardpackungsware sind wir zu Mehr- oder Minderlieferungen in branchenüblichem Umfang, mindestens aber bis zu 10%, befugt.

(3) Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen. Änderungswünsche nach Auftragserteilung können nur berücksichtigt werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.

(4) Zahlungen für offene Mengen aus Abrufaufträgen werden mit Ablauf des vereinbarten Endtermins unabhängig vom Lieferstand des Abrufauftrages fällig. Ist kein Endtermin vereinbart, sind wir spätestens ein Jahr nach Vertragsschluss berechtigt die restlichen Zahlungen fällig zu stellen.

6. Mängelrügen

(1) Unternehmer haben erkennbare oder versteckte Mängel innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Ware bzw. Entdeckung des Mangels schriftlich geltend zu machen.

(2) Solange uns keine Gelegenheit gegeben wird, uns vom Vorliegen eines Mangels zu überzeugen, insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht zur Verfügung gestellt werden, können uns Mängel nicht entgegengehalten werden. Die Kosten hierfür sind vom Kunden zu tragen.

7. Zahlungsbedingungen

Fälligkeit und Verzug
Leistet der Kunde nicht nach Fälligkeit oder kommt er in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Fälligkeits- und Verzugszinsen i. H. v. 10% p.a. zu verlangen. Weitergehende Ansprüche unsererseits bleiben hiervon unberührt.

Zahlungsziel
Es gilt ein Netto-Zahlungsziel von 10 Tagen. Werkstatt- und Serviceleistungen, Werkzeugkosten, Auslagen usw. sind sofort netto fällig.

Zahlungsplan
Aufträge werden nach folgendem Plan in Rechnung gestellt, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung besteht

30% der Gesamtsumme bei Auftragserteilung

30% bei Versandbereitschaft

30% bei Montagebeginn

10% nach Bauherren- und TÜV-Abnahme

Leistungsverweigerungsrecht, Aufrechnung
Von uns nicht ausdrücklich anerkannte oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Kunden weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.

Rechnungslegung, Kontenabstimmung
Einwendungen gegen unsere Rechnungslegung, Kontoauszüge, Kontenabstimmungen u.a. müssen schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Wochen nach Zugang des betreffenden Schriftstückes geltend gemacht werden. Ausreichend ist die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Erfolgt keine fristgerechte Einwendung, so gilt als Genehmigung der Abrechnung. Stellt sich nachträglich eine offensichtliche Unrichtigkeit heraus, insbesondere bei Rechenfehlern, so können sowohl der Kunde als auch wir die Richtigstellung aufgrund gesetzlicher Vorschriften verlangen.

8. Eigentumsvorbehalt

(1) Sämtliche Waren bleiben unser Eigentum, bis unsere Forderungen erfüllt und die dafür begebenen Zahlungspapiere, auch Akzeptanten- und Finanzierungswechsel, endgültig eingelöst sind. Gegenüber Unternehmern gilt der Eigentumsvorbehalt auch für bedingte und künftige Forderungen aus laufender Geschäftsverbindung, gleich auf welchem Rechtsgrund die Forderungen beruhen.

(2) Der Käufer ist berechtigt über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.

(3) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung und Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten Waren.

(4) Die aus Weiterverkauf oder Be- und Verarbeitung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Käufer auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu bewirken, als Forderungen unsererseits gegen Käufer bestehen.

(5) Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Käufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(6) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, können wir die Ware nach Ablauf einer angemessenen Frist herausverlangen und unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten oder eine Verrechnung zu Markt- oder Ankaufswerten abzüglich angemessener Bearbeitungskosten vornehmen. Diese Rücknahme gilt nur bei Teilzahlungsgeschäften eines Verbrauchers als Rücktritt.

(7) Die Waren und die an ihrer Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.

(8) Bei Reparatur-/Erneuerungs-/Bearbeitungsaufträgen bzw. Werksverträgen steht uns wegen unserer Forderungen aus diesem Auftrag und aus früheren Aufträgen ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu.

(9) Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigegeben.

9. Schutzrechte

(1) Jegliche Weitergabe der von uns zur Verfügung gestellten Angebote, Zeichnungen und anderer Unterlagen an Dritte ist untersagt, außer es liegt dem Käufer eine schriftliche Bewilligung über das Gestatten der Weitergabe von uns vor.

10. Mängelhaftung

(1) Im Rahmen der folgenden Bedingungen leisten wir gegenüber Verbrauchern für die Dauer von 2 Jahren ab Lieferdatum, gegenüber Unternehmern für die Dauer von 1 Jahr ab Lieferdatum Gewähr. Gelten in Sonderfällen längere gesetzliche Gewährleistungsfristen so gelten diese.

(2) Bei berechtigter, fristgerechter Mängelrüge leisten wir nach unserer Wahl durch Lieferung mangelfreier Ware oder Nachbesserung. Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften kann der Kunde frühestens vier Wochen nach Mängelanzeige den Vertrag rückgängig machen oder Herabsetzung der Vergütung verlangen.

(3) Soweit Unternehmer unmittelbar anhand von Katalogen, Listen u.a. unserer Vorlieferanten bei uns Ware bestellen (Fremdzubehör), leisten wir Gewähr nur gemäß den Bedingungen dieses Vorlieferanten, vorausgesetzt, dass dem Kunden diese bekannt sind oder bekannt sein müssten. (4) Gewährleistungsansprüche werden nicht anerkannt, wenn, nach Verlassen unseres Betriebes, der
Schaden darauf beruht, dass die Ware von Dritten repariert oder in sonstiger Weise bearbeitet oder einem anderen Verwendungszweck als vorgesehen zugeführt wurde bzw. die Betriebsanleitung, die Herstellervorschriften oder sonstige allgemein bekannte Regeln nicht beachtet wurden.

(5) Kosten der Nachbesserung, die daraus resultieren, dass der Kunde, der Unternehmer ist, die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht hat, trägt der Kunde.

(6) Rückgriffsansprüche werden im Rahmen der gesetzlichen Regelung anerkannt. Öffentliche Äußerungen unseres Kunden, die Ansprüche des Verbrauchers begründen, befreien uns dann von unseren Verpflichtungen, wenn die Äußerungen von unseren Angaben abweichen und nicht durch uns genehmigt sind.

11. Haftungsumfang

(1) Wir haften unbegrenzt auf Schadensersatz bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, im Falle von Garantieerklärungen und bei Schadensersatzforderungen aus Schäden an Körper, Leben, Gesundheit und Freiheit. Nach dem Produkthaftungsgesetz haften wir nur im Rahmen der Bestimmungen. Gegenüber Unternehmern beschränkt sich der Schadensersatz in Fällen leichter Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorsehbaren Schaden.

(2) Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist in Fällen unerheblicher Pflichtverletzung und bei Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen.

12. Hinweis Verbraucherstreitbeteiligungsgesetz

(1) Auf Grund der besonderen Geschäftsbeziehungen und Leistungen nehmen wir nicht an Verfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teil. Unabhängig möglicher rechtlicher Notwendigkeiten sind wir dennoch darauf ausgerichtet, für alle Beteiligten zufriedenstellende Lösungen zu finden.

13. Allgemeine Bestimmungen

(1) Der Gerichtsstand und Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, soweit es sich um Unternehmer handelt.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland auch im Verhältnis zu ausländischen Partnern unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt das die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommenden Regelung zu ersetzen.

Stand: 1/2023

AUFZUG ROESLER
Marcus Rösler
Sprinzenberger Straße 2
84339 Unterdietfurt

Kundenstimmen

„… ausdrücklich über die stets perfekten Ausführungen aller Arbeiten bei uns im Hause bedanken. Alle Tätigkeiten wurden immer, von Ihnen und Ihren Mitarbeitern perfekt und absolut termingerecht erledigt. Auch für künftige Projekte werden wir immer wieder gerne auf Sie und Ihr Team zurückgreifen.”

Molkerei Meggle Wasserburg GmbH & Co. KG

„… meine Zufriedenheit über die Abwicklung des Projektes zum Ausdruck bringen. Insbesondere möchte ich mich auch bei Ihren Mitarbeitern bedanken, die alles termingerecht und ohne jeden Mangel abarbeiteten. Ich freue mich darauf, künftig wieder mit Ihnen zusammenzuarbeiten.”

Updown Ingenieurteam für Fördertechnik GmbH | Hamburg

„Unsere 34 Jahre alte Aufzugsanlage wurde von Ihnen grundlegend modernisiert. Ihre Arbeiten wurden in technisch einwandfreier Ausführung, pünktlich und sauber durchgeführt. Wir danken Ihnen für Ihren persönlichen Einsatz und sind gerne bereit, Sie weiterzuempfehlen.”

Verwaltungsgesellschaft Groll | Landshut

„Beratung und Planung des Aufzugs in unserem Privathaus waren fachgerecht, verständlich und unseren speziellen Bedürfnissen voll angemessen. Terminliche Absprachen wurden stets eingehalten. Der Einbau durch die freundlichen und vertrauenswürdigen Monteure ging reibungslos vonstatten. Dabei kümmerte sich auch der Chef des Unternehmens regelmäßig um den Fortgang der Arbeiten. Seit über einem Jahr funktioniert der Lift zuverlässig und erhöht so meine Lebensqualität und Sicherheit (als halbseitig Gelähmter) ganz enorm.”

 Dr. Hans-Uwe Rump, Gangkofen